Stimmzettel und Mandate - Wie kommen die Brandenburger Kandidaten in den Bundestag?

Veröffentlicht am 19.09.2013 in Wahlen

Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg
Pressemitteilung Nr. 12/2013 vom 17. September 2013

Bundestagswahl 22. September 2013
Stimmzettel und Mandate
Wie kommen die Brandenburger Kandidaten in den Bundestag?

Potsdam – Im Land Brandenburg gibt es zur Bundestagswahl zehn unterschiedliche Stimmzettel entsprechend der zehn Bundestagswahlkreise des Landes. Die Nummer des jeweiligen Wahlkreises (56 bis 65) ist am Kopf des Stimmzettels mit einer territorialen Kurzbeschreibung aufgedruckt.

Am Wahltag sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Nach Schließung der Wahllokale beginnen die Wahlvorstände mit der Auszählung der Stimmen, die öffentlich ist und von jedem Interessierten direkt mitverfolgt werden kann.

Landeswahlleiter Bruno Küpper ruft alle wahlberechtigten Brandenburgerinnen und Brandenburger zu einer regen Wahlbeteiligung auf: „Jede Stimme zählt. Eine hohe Wahlbeteiligung stärkt unsere Demokratie. Sie gibt den neuen Abgeordneten des Landes Brandenburg im Deutschen Bundestag einen starken Rückhalt für ihre künftige Arbeit.“

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, die durch Ankreuzen vergeben werden: Mit dem ersten Kreuz wird die Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und mit dem zweiten Kreuz die Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei abgegeben.

Erststimme
Mit der Erststimme entscheiden die Wähler, welche/r Wahlkreiskandidat/in direkt in den Bundestag gewählt wird. Auf dem Stimmzettel sind diese Direktkandidaten auf der linken Seite aufgeführt. Dieser Teil des Stimmzettels hat deshalb in jedem Wahlkreis eigene Kandidatinnen und Kandidaten aufgelistet. Wer von ihnen die meisten Stimmen erzielt, hat das Direktmandat des Wahlkreises gewonnen und zieht in den Bundestag ein. Insgesamt werden von den mindestens 598 Bundestagsmandaten bundesweit 299 über das Direktmandat vergeben.

Zweitstimme
Seine zweite Stimme kann der Wähler nur einer Partei geben, die mit einer Landesliste antritt. Die Landeslisten stehen auf der rechten Seite des Stimmzettels und sind zur Unterscheidung in Blau gedruckt. Hier sind jeweils die ersten fünf Listenkandidaten aufgeführt.
Mit dem Kreuz für eine Partei bestimmen die Wählerinnen und Wähler die Stärke der einzelnen Parteien im Bundestag. Berücksichtigt werden dabei die Parteien, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder drei Direktmandate errungen haben.
Die Zweitstimme ist die maßgebende Stimme für die politische Zusammensetzung des Bundestages. Sie bestimmt das Größenverhältnis der Parteien zueinander. Da in den 13 Bundesländern und 3 Stadtstaaten nach Landeslisten gewählt wird, spielt der Bevölkerungsanteil des jeweiligen Bundeslandes an der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls eine wichtige Rolle, wie viel der zu vergebenden Bundestagssitze auf das jeweilige Bundesland entfallen. Diese Sitze werden dann jeder Landesliste nach ihrem Stimmenanteil zugeordnet.

Die durch die Erststimme direkt gewonnenen Mandate werden mit den Mandaten verrechnet, die der Partei aufgrund des Zweitstimmenanteils zustehen. Beispiel: Erhält eine Partei aufgrund ihres Zweitstimmenanteils sieben Mandate und hat in den Wahlkreisen bereits vier Direktmandate gewonnen, werden die restlichen drei Mandate an die Landeslistenbewerber der Partei in der Reihenfolge der Listenplätze vergeben.

Beide Stimmen können auf jedem Stimmzettel unabhängig voneinander verschiedenen Wahlvorschlagsträgern gegeben werden („Stimmensplitting“). Der Wähler muss also nicht die Erststimme für eine Wahlkreiskandidatin oder einen Wahlkreiskandidaten und die Zweitstimme für eine Landesliste derselben Partei abgeben. In der Wahlpraxis kann es gerade auch dadurch passieren, dass eine Partei mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr prozentual nach ihren Zweitstimmen zustehen würden. Beispiel: Partei A hat im Land Brandenburg 9 Direktmandate gewonnen. Nach ihrem Zweitstimmenanteil stehen ihr jedoch nur 7 Mandate zu, d.h. sie hat zwei Überhangmandate, die nicht durch Zweitstimmen gedeckt sind.

Das zunehmende Auftreten von Überhangmandaten im Bundestag war u.a. Ursache für eine Änderung des Bundeswahlgesetzes in diesem Jahr. Als Kernpunkt stellt sich dar, dass die auftretenden Überhangmandate die proportionalen Wahlanteile der Parteien nicht verfälschen dürfen. Dazu erhalten Parteien jeweils so viele zusätzliche Mandate, dass die Überhangmandate insgesamt ausgeglichen sind, d.h. das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien ihren tatsächlichen Anteilen bei der Verhältniswahl entspricht. Deshalb ist auch gegenwärtig nicht absehbar, wie viele Abgeordnete das Land Brandenburg in den Bundestag entsendet. Nach seinem Bevölkerungsanteil stehen dem Land 19 Abgeordnete zu. Diese Zahl kann sich erhöhen, wenn es Überhangmandate gibt und dies folglich zu sogenannten Ausgleichsmandaten führt, wodurch der künftige 18. Deutsche Bundestag mehr als 598 Abgeordnete aufweisen kann.

 

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